Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden AGB gelten für alle zwischen Patrick Ludewig (nachfolgend PL genannt) und den jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, auch wenn die AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die PL nicht ausdrücklich anerkennt, sind für PL unverbindlich, auch wenn ihnen PL nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn PL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. 

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und PL zur Ausführung der Verträge getroffen werden, schriftlich zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

3. Die Leistungen von PL erfolgen im Bereich der Werbung und des Programmierens. Die konkreten von PL zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils ausgehandelten Angeboten, Projektverträgen mit Anlagen, Leistungsbeschreibungen und Jahresplänen. 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Der Vertragsinhalt der Verträge zwischen PL und dem Kunden wird neben diesen AGB durch den konkreten Projektvertrag mit seinen Anlagen, sowie die durch die schriftlich fixierten Festlegungen der Vertragsparteien in stattgefundenen Meetings bzw. Kickoffs bestimmt. Im Kickoff werden Aufgabenstellung, Ziele, Zielgruppen, Konkurrenz, Wettbewerbsvorteile und Entwicklungen festgelegt. Über diese Festlegungen erstellt PL ein Protokoll, welches dem Kunden innerhalb einer Woche übersendet wird. Widerspricht der Kunde diesem Protokoll nicht innerhalb einer Woche wird das Protokoll verbindlicher Vertragsbestandteil.

2. Für jede kostenverursachende Leistung von PL unterbreitet PL dem Kunden auf seinen Wunsch hin einen Kostenvoranschlag in Schriftform. Durch schriftliche Genehmigung des Kunden erfolgt dann die Auftragserteilung.

Dies gilt nicht für kleinere Einzelaufträge bis höchstens 200,00 € netto. Wünscht der Kunde bei derartigen kleinen Aufträgen gleichwohl ein Kostenangebot, berechnet PL hierfür 20,00 € zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.

3. Aufträge, die PL an Dritte vergibt, werden nach Freigabe durch den Kunden im Namen und auf Rechnung von PL erteilt. Die Weiterberechnung der entstehenden Kosten erfolgt dann an den Kunden.

Die Überwachung der Entwicklung durch die Dritten sowie das Produktionsergebnis werden von PL überwacht und überprüft. Änderungen oder Ergänzungen, die das Vertragsverhältnis von PL zu den Dritten betreffen, bedürfen ebenfalls der Schriftform, hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

4. Umstände, die dazu führen, dass das vom Kunden beauftragte Projekt verzögert wird, berechtigen PL für den Fall, dass diese die entsprechenden Umstände nicht zu vertreten hat, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn für den Kunden durch die Verzögerungen wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

5. Die Angebote von PL sind freibleibend unverbindlich, es sei denn dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Urheber- und Nutzungsrechte

1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistungen behält sich PL Eigentums-; Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderlicher Schöpfungshöhe, Maß an persönlicher und geistiger Schöpfung, nicht erreicht ist.

2. Erst mit vollständiger Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde für die vertraglich vereinbarte Dauer ein Nutzungsrecht an dem von PL im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten. Dabei beinhaltet das einfache Nutzungsrecht nicht die Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte.

Vereinbarungen, wonach mehr als das einfache Nutzungsrecht an den Kunden übertragen werden soll, bedürfen einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung.

In jedem Fall bleibt PL berechtigt seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt soweit sie nach deutschem Recht zulässig ist. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wünscht der Kunde Nutzungen auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland bedarf es hierfür einer einzelvertraglichen schriftlichen Vereinbarung.

Nutzungsrechte an Leistungen, die der Kunde bei Vertragsbeendigung noch nicht bezahlt hat, verbleiben bei PL.

Nutzungsrechte an freigegebenen und vollständig bezahlten Leistungen Dritter, z.B. Fotographien, Illustrationen, Musik, Leistungsschutzrechte Dritter usw., werden an den Kunden in dem Umfang übertragen, wie es für die Durchführung der nach diesem Vertrag vereinbarten Werbemaßnahmen in dem Vertragsgebiet erforderlich ist. PL wird den Kunden darauf hinweisen, wenn diese Rechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt sind und dadurch die Übertragung im vorgenannten Umfang nicht möglich wird. Die weitere Verfahrensweise wird dann zwischen PL und dem Kunden abgestimmt, hierdurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

3. PL ist es gestattet in angemessener und branchenüblicher Weise die von ihm entwickelten Werbemittel zu signieren und nach Information des Kunden für Eigenwerbung zu verwenden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden.

4. Es ist unzulässig die Leistungen von PL im Original oder bei der Reproduktion zu ändern, dies gilt sowohl für den Kunden selbst als auch für vom Kunden beauftragte Dritte. Nachahmungen, auch nur in Teilen des Werks, sind ebenfalls unzulässig.

Bei Zuwiderhandlungen kann PL vom Kunden ein zusätzliches Honorar in Höhe von mindestens der 2,5 fachen Höhe des vertraglich vereinbarten Honorars verlangen.

Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht bereits einzelvertraglich geregelt, honorarpflichtig und bedürfen einer gesonderten individualvertraglichen schriftlichen Vereinbarung.

Über den Umfang der Nutzung durch den Kunden steht PL ein Auskunftsanspruch gegen den Kunden zu.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kunde ist verpflichtet die vertraglich vereinbarte Vergütung an PL zu bezahlen. Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn einzelvertraglich ist Anderes vereinbart.

2. Bei Dauerschuldverhältnissen müssen die Zahlungen des Kunden im Lastschriftverfahren erfolgen. Bei Rücklastschriften durch die Bank ist der Kunde verpflichtet sämtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit nicht eingelösten Lastschriften entstanden sind, PL zu erstatten.

3. Gerät der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere mit der Zahlung, in Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Für eine erste Mahnung entstehen dem Kunden Verzugsgebühren in Höhe von 2,50 €, bei jeder weiteren Mahnung jeweils 5,00 €.

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug ist PL berechtigt weitere vertragliche Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich des offenen Betrags zurückzubehalten.

4. Erstreckt sich die Leistungserbringung durch PL über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen, so ist PL berechtigt dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde trotz zweimaliger Aufforderung durch PL seinen Vertragspflichten (Mitwirkungspflichten) nicht erbringt.

Dabei ist unerheblich, wenn die in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Teilleistungen in nicht mit einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und lediglich reine Arbeitsgrundlage für PL sind.

5. Wünscht der Kunde Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungen oder den Abbruch der Leistungen oder verändern sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung und hat der Kunde dies zu vertreten so ist der Kunde verpflichtet dadurch entstehende Kosten PL zu ersetzen und PL von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, soweit diese Verbindlichkeiten dadurch entstanden sind.

6. Tritt der Kunde ab 2 Wochen vor Beginn des Auftrags vom Vertrag zurück ist er verpflichtet PL 50% vom ursprünglich vertraglich vereinbarten Honorar als Stornogebühr zu bezahlen.

7. Die in Angeboten und Aufträgen genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

V. Zusätzliche Leistungen

Kommt es im Verlauf des Auftrags zu unvorhersehbarem Mehraufwand, z.B. Neuentwürfe, umfangreiche Änderungen am Projekt, nachdem der Kunde das Projektergebnis schon bestätigt und angenommen hat, sind die Vertragsparteien verpflichtet nach gegenseitiger Absprache den Umfang der Zusatzleistungen vertraglich schriftlich zu vereinbaren und gegebenenfalls eine Nachhonorierung zu vereinbaren.

VI. Geheimhaltungspflicht PL

Sämtliche Kenntnisse, die PL aufgrund des Auftrags vom Kunden erhält, wird PL unbeschränkt streng vertraulich behandeln und eigene Mitarbeiter als auch beauftragte Dritte in gleicher Weise zu Stillschweigen verpflichten.

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt PL alle Daten, Unterlagen und Informationen, die PL für die Bearbeitung des Projekts benötigt, unentgeltlich zur Verfügung. Dabei ist der Kunde verpflichtet diese Mitwirkungspflichten in einem angemessenen Zeitraum zu erbringen, spätestens zwei Wochen nach Aufforderung durch PL.

2. Die vom Kunden an PL übergebenen Unterlagen werden von PL sorgsam behandelt und vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Unterlagen werden ausschließlich zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags benutzt und an den Kunden unverzüglich zurückgegeben, sobald der Auftrag beendet ist.

3. Im Zusammenhang mit dem beauftragten Projekt darf der Kunde Aufträge an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit PL erteilen.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. PL übernimmt im Rahmen ihrer Leistungserbringung keine markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Prüfung der entworfenen Projekte.

Der Kunde bleibt selbst verpflichtet zu prüfen inwieweit Leistungen PL gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und spezieller Werberechtsgesetze verstoßen.

2. Werden PL allerdings bei Leistungserbringung Umstände bekannt, die auf Rechtsverstöße hindeuten, wird PL den Kunden unverzüglich informieren. In jedem Fall stellt der Kunde PL von Ansprüchen Dritter frei, wenn PL auch ausdrücklichen Kundenwunsch hin gehandelt hat, gleichwohl PL dem Kunden ihre Bedenken zur Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Bedenkenanmeldung durch PL erfolgt unverzüglich nach Bekanntwerden in Schriftform. Für den Fall, dass PL die vertraglich vereinbarte Maßnahme für überprüfungswürdig erachtet, wird PL den Kunden darauf hinweisen, dass eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution erforderlich ist.

3. Eine Haftung PL wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkt und Leistungen des Kunden führt nicht zu einer Haftung PL. Eine Haftung PL für patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen und Vorschläge, Konzeption und Entwürfe ist ausgeschlossen.

4. PL haftet nur für Schäden, die sie, ihre gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Höhe beschränkt sich die Haftung PL auf einen einmaligen Betrag, der jeweils einzelvertraglich zwischen den Parteien im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde.

Für Mangelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung ist eine Haftung PL ausgeschlossen, wenn und in dem Maße wie sich die Haftung PL nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten ergibt.

IX. Verwertungsgesellschaften

1. Der Kunde versichert PL, dass ihm bekannt ist, dass bei Auftragsvergaben im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischem Bereich an eine nichtjuristische Person Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten sind. Solche Abgaben berechtigten den Kunden nicht Rechnungen PL um die Beträge, die der Künstlersozialabgabe entsprechen, in Abzug zu bringen. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

2. Gebühren, die an Verwertungsgesellschaften, z.B. die GEMA abzuführen sind, sind vom Kunden zu bezahlen. Sollten solche Gebühren von PL verauslagt werden, so ist der Kunde verpflichtet diese Gebühren PL zu erstatten. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

XX. Leistungen Dritter

Dem Kunden ist bekannt, dass sich PL zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen wiederum Leistungen von freien Mitarbeitern oder Dritten bedient. Diese sind Erfüllungs- oder Errichtungsgehilfen PL. Der Kunde verpflichtet sich diese Personen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung mit dem Projekt des Kunden betraut waren, im Lauf der auf den Abschluss des Auftrags folgenden 12 Monate nicht ohne Genehmigung oder Mitwirkung PL diese weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

XI. Mediaplanung und Mediadurchführung

Für Projekte, die PL im Bereich der Mediaplanung erbringt, erbringt diese ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Hierdurch schuldet PL dem Kunden aber keinen bestimmten werblichen Erfolg.

PL ist nach Absprache mit dem Kunden berechtigt bei umfangreichen Medialeistungen einen zu vereinbarenden Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. PL haftet nicht für eine Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang des Kunden. Insbesondere entsteht hierdurch kein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen PL.

XII. elektronische Daten und Arbeitsunterlagen

Sämtliche elektronischen Daten- und Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung durch PL angefertigt werden, verbleiben bei PL. Der Kunde kann die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten nicht fordern, PL schuldet aus dem Vertrag die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte wie Produktionsdaten, Entwürfe usw.

XIII. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag zwischen dem Kunden und PL kommt zustande, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Vereinbarung im Vertrag. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit seinen Zahlungen im Verzug befindet.

XIV. Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen PL und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den geschlossenen Verträgen ist für Kunden, die keine Verbraucher sind, Bayreuth. PL ist jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Für den Fall, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und PL kommt, bemühen sich beide Vertragsparteien zunächst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

XV. Aufrechnung/Abtretung

1. Der Kunde ist nicht berechtigt Ansprüche gegen PL abzutreten.

2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit von PL anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.